VEREINSGRUNDLAGE
Satzung
Satzung der Weseler Demografischen Gesellschaft e. V. Der Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 6. September 2006 beschlossen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Weseler Demografische Gesellschaft e. V. – im Folgenden „Verein“ genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wesel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wesel eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
Zweck des Vereins ist die:
- Auseinandersetzung mit Fragen der strukturellen Bevölkerungsentwicklung und ihrer Auswirkung auf das Gemeinwesen,
- Verbindung zu aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, zum Beispiel in Medizin, Psychologie, Soziologie und Raumentwicklung,
- Organisation von Expertise und Zugänglichmachen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse für breite Bevölkerungsschichten,
- Impulse für einen breiten gesellschaftlichen Konsens über Leitlinien zum Thema demografische Entwicklung in Wesel,
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, auch überörtlich,
- Initiierung und Begleitung geförderter Modellprojekte zum Leben, Wohnen und Arbeiten unter den Herausforderungen der demografischen Entwicklung,
- Beratung der Mitglieder und Vertretung des Vereins in Gremien, bei Veranstaltungen Dritter und gegenüber der Politik,
- Vermittlung materieller und immaterieller Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke an begünstigte Vereine und Körperschaften auf dem Gebiet der demografischen Entwicklung.
- Für die Erfüllung dieser Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen; sie arbeiten ehrenamtlich.
- Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder arbeiten direkt im Verein mit; Fördermitglieder unterstützen Ziele und Zweck in geeigneter Weise.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder dürfen an allen Veranstaltungen teilnehmen und Anträge an Vorstand und Mitgliederversammlung stellen. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Mitglieder unterstützen Verein und Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit; Ablehnungsgründe müssen nicht mitgeteilt werden.
Ummeldungen zwischen aktiver und Fördermitgliedschaft sind spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Eine Kündigung ist zum Jahresende mit dreimonatiger Frist schriftlich möglich.
Ein Ausschluss aus wichtigem Grund ist möglich, insbesondere bei groben Verstößen oder mehr als sechs Monaten Beitragsverzug. Vorher ist dem Mitglied zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis; rückständige Beiträge bleiben geschuldet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und Aufnahmegebühren gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie berät Jahresbericht und Rechnungslegung, entlastet und wählt den Vorstand, beschließt über Satzung und Auflösung, wählt Kassenprüfer, genehmigt den Haushaltsvoranschlag, setzt Beiträge fest und entscheidet über Anträge.
- Sie wird mindestens einmal jährlich möglichst im ersten Halbjahr mit 14 Tagen Frist und vorläufiger Tagesordnung schriftlich einberufen. Mit Zustimmung ist eine Einladung per E-Mail möglich.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher einzureichen. Dringlichkeitsanträge können mit Zustimmung der Mehrheit behandelt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt.
- Den Vorsitz führt der oder die Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertretung; die Versammlung kann eine besondere Leitung bestimmen.
- Beschlüsse werden binnen zwei Wochen protokolliert und von zwei Mitgliedern des Gesamtvorstands unterzeichnet. Mitglieder können das Protokoll einsehen.
§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
- Ordentliche Mitglieder ab 18 Jahren haben eine persönliche Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen oder Zuruf.
- Satzungsänderung und Auflösung erfordern eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
§ 10 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus Vorsitz, stellvertretendem Vorsitz, Schatzmeister:in, Schriftführer:in und Beisitzenden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolge im Amt.
- Er leitet die Vereinsarbeit, kann eine Geschäftsordnung erlassen, Aufgaben verteilen und Ausschüsse einsetzen.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind Vorsitz, stellvertretender Vorsitz, Schatzmeister:in und Schriftführer:in. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit besteht bei mindestens drei anwesenden oder schriftlich zustimmenden Mitgliedern.
- Beschlüsse werden protokolliert und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden darf der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch nachbesetzen.
§ 11 Beirat
Ein Beirat aus höchstens drei Personen kann eingerichtet werden. Die Mitglieder müssen dem Verein nicht angehören und werden für eine Vorstandsperiode bestellt; Wiederbestellung ist möglich. Der Beirat berät insbesondere in wissenschaftlichen Fragen und bei der Mittelakquise, fasst Empfehlungen einstimmig und dokumentiert sie. Er berichtet dem Gesamtvorstand und wird vom Vorsitz einberufen.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre. Sie prüfen Belege, Verbuchung und satzungsgemäße Mittelverwendung, nicht jedoch die Zweckmäßigkeit der Vorstandsentscheidungen, und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen auf das Evangelische und das Katholische Kinderheim in Wesel verteilt.
- Liquidatoren sind die amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Diese Webfassung ist eine redaktionell geglättete Transkription. Maßgeblich ist das Original-PDF der bisherigen offiziellen Website.
